Zentrale: Cremare Tierkrematorien GmbH | An der Lackfabrik 8 | 46485 Wesel

Servicenummer: 0800 664 68 38

Telefonische Erreichbarkeit: Mo bis Fr von 8 bis 20 Uhr

AGB

A. Allgemeiner Teil

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen der Cremare Tierkrematorien GmbH (Cremare) und Kunden sowie Lieferanten in der jeweils aktuellen Fassung.

(2) Der Vertragsschluss mit Cremare kommt ausdrücklich nur nach den Inhalten dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen der Kunden wird hiermit bereits ausdrücklich widersprochen, soweit den entgegenstehenden Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich zugestimmt worden ist.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn Cremare dem Kunden Kataloge, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.

(2) Die Bestellung der Ware oder die Beauftragung einer Kremierung durch den Kunden (z.B. via Internet oder vor Ort) gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Cremare berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei Cremare anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung per E-Mail) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

§ 3 Preise

(1) Die von Cremare genannten Preise verstehen sich in Euro inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer und inklusive Verpackungs- und Versandkosten. Es gelten die Preise der jeweils aktuellen Preisliste, soweit keine individuellen Preise vereinbart worden sind.

(2) Cremare behält sich vor, an Kunden nur gegen Vorauskasse zu leisten.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Im Falle des Verzugs ist Cremare berechtigt, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten (bzw. neun Prozentpunkten bei Unternehmern nach § 14 BGB) über dem aktuellen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Zinses bleibt Cremare unbenommen.

(2) Ferner ist Cremare bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Cremare kann außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen sowie deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Kunden verlangen und eine Einziehungsermächtigung widerrufen.

§ 5 Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Cremare bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet Cremare – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Cremare vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Cremare nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit Cremare einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 6 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Cremare und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Wesel. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

B. Kremierungsbedingungen

§ 1 Auftragsabwicklung

(1) Der jeweilige Auftrag wird mit dem Besitzer des Tieres abgewickelt und abgerechnet. Dies gilt auch dann, wenn das Tier direkt bei dem jeweiligen Tierarzt abgeholt wird.

(2) Sofern die Beauftragung durch einen anderen Tierbestatter erfolgt, wird die Leistung gegenüber diesem erbracht. Die Auftragsabwicklung samt Abrechnung wird direkt mit dem entsprechenden Tierbestatter durchgeführt.

§ 2 Leistungserbringung und Vergütung

(1) In der Einzelvereinbarung, insb. im Wege des Abhol- und Kremierungsauftragsformulars wird der Umfang der zu erbringenden Leistung festgelegt. Mit Beginn der Leistungserbringung durch Cremare gilt der in der Auftragsbestätigung aufgeführte Leistungsumfang als vereinbart. Für eine vom Kunden gewünschte Erweiterung des Leistungsumfangs ist eine dementsprechend geänderte neue Einzelvereinbarung bzw. Auftragsbestätigung erforderlich.

(2) Soweit in der Einzelvereinbarung nichts anderes vereinbart ist und sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt, richten sich die Preise nach der Preisliste von Cremare in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Sollten bei der Abholung des Tieres durch Cremare erschwerte Bedingungen auftreten, z.B. bei Bergungen auf unwegsamen Geländen, sind die dadurch erhöhten Kosten nicht durch die Pauschalen gemäß der Preisliste abgedeckt. Hierzu ist jeweils vor Ausführung der Bergung eine vertragliche Regelung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zu treffen.

(4) Je nach Kundenwunsch ist derzeit eine Sammel- oder Einzelkremierung (bei Haustieren: auf Wunsch mit Termin = Premium Kremierung) möglich.

Mit der Einleitung des Kremierungsprozesses ist kein Wechsel zwischen Sammel- bzw. Einzelkremierung mehr möglich.

C. Verkaufsbedingungen

§ 1 Liefer- und Leistungszeit

(1) Die Lieferfrist der Ware (z.B. Urne und Schmuck) beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch Cremare.

(2) Im Falle eines Verzuges von Cremare ist der Kunde verpflichtet, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn die Waren ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurden.

(3) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Cremare, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die Cremare die Lieferung wesentlich erschweren oder auf andere Art und Weise unmöglich machen, gleichgültig, ob sie bei Cremare oder einem Unterlieferanten eintreten.

(4) Der Kunde kann von Cremare die Erklärung verlangen, ob Cremare vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird. Erfolgt durch Cremare keine Erklärung, kann der Kunde zurücktreten.

§ 2 Mängelansprüche des Kunden

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt Cremare jedoch keine Haftung.

(4) Cremare ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(5) Der Kunde hat Cremare die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde Cremare die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

(6) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt Cremare, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Cremare vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

(7) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften

entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

§ 3 Beförderung der Ware

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist als Erfüllungsort der Sitz von Cremare (Wesel) vereinbart. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr des Untergangs der Ware auf den Kunden über, sofern dieser Unternehmer gemäß § 14 BGB ist. Für Verbraucher bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Zum Abschluss einer Transportversicherung ist Cremare nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden verpflichtet. Die anfallenden Kosten trägt der Kunde, sofern dieser Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Für Verbraucher bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

(1) Cremare behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zu der vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden, wenn der Kunde Unternehmer ist. Der Kunde hat Cremare unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Cremare berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Cremare ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf Cremare diese Rechte nur geltend machen, wenn Cremare ihm zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Erlischt das Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde, wenn dieser Unternehmer ist, Cremare bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für Cremare.

 

Stand dieser AGB und Pflichtinformationen: 12.05.2020

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